1. Ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich?

Um vor übereilten Entscheidungen zu schützen, ist für die Einreichung des Scheidungsantrages grundsätzlich Voraussetzung, dass die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben. Dabei reicht eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des Hauses. Lediglich in Härtefällen besteht die Möglichkeit, auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden. Dazu müsste es für einen der Ehegatten unzumutbar sein, das Trennungsjahr abzuwarten und solange noch mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben.

Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sind hoch, sodass bloße Unstimmigkeiten nicht ausreichen. Eine Härtefallscheidung ist z. B. bei ständiger Misshandlung durch den anderen Ehegatten möglich.

2. Kann ich mich auch ohne Anwalt scheiden lassen?

Eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Im Scheidungsverfahren muss sich zumindest der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten lassen. Wird dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt und sind sich die Ehegatten über die wesentlichen Punkte einig, ist es aber möglich, dass dieser dem Scheidungsantrag zustimmt (sog. einvernehmliche Scheidung). Hierfür ist kein eigener Anwalt notwendig.

3. Was kostet die Scheidung?

Die Scheidungskosten setzen sich in der Regel aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und den Gerichtskosten zusammen. Die Höhe der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach dem Gegenstandswert. Für die Scheidung errechnet sich der Gegenstandswert nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten für die Zeit von drei Monaten. Der Mindestgegenstandswert für die Scheidung beträgt jedoch 3.000 Euro.

4. Ist eine Ratenzahlung möglich?

Soweit es Ihnen nicht möglich ist, die Kosten für die Scheidung als Einmalbetrag zu zahlen, ist es nach vorheriger Abstimmung möglich, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Nach Kalkulation der Gesamtkosten und der zu erwartenden Verfahrensdauer unterbreite ich Ihnen auf Wunsch ein individuelles Angebot.

5. Kann ich für meine Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen?

Auch für eine Scheidung ist es, abhängig von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, möglich, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Verfahrenskostenhilfe können Sie sowohl als Antragsteller als auch als Antragsgegner erhalten. Die Verfahrenskostenhilfe deckt die eigenen Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtskosten.

Ob bei Ihrem Einkommen und Vermögen Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, können Sie unverbindlich über www.pkh-rechner.de berechnen lassen. Bitte beachten Sie, dass ich für die Richtigkeit dieses externen Links keinerlei Gewähr übernehmen kann. Gern erläutere ich Ihnen die weiteren Einzelheiten und überlasse Ihnen die notwendigen Formulare.

Als erfahrene Scheidungsanwältin in Leipzig stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich für eine kostenfreie Erstberatung!
6. Wann muss ich die Steuerklasse wechseln?

Wenn Sie sich getrennt haben, dann können Sie sich noch für das Jahr in dem Sie sich getrennt haben gemeinsam veranlagen lassen. Bereits im darauf folgenden Jahr, also nach dem Stichtag 31.12. des Trennungsjahres, müssen Sie in die Steuerklassen I bzw. II wechseln.

7. Welche Unterlagen werden für die Scheidung benötigt?

In der Regel werden für die Scheidung die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder benötigt. Soweit im Scheidungsverfahren noch andere Ansprüche wie z. B. Unterhalt geklärt werden sollen, müssen die hierfür erforderlichen Unterlagen ebenso übermittelt werden. Je nachdem, welche Ansprüche das im Einzelfall sind, werde ich Sie darüber informieren, welche Unterlagen zusätzlich benötigt werden.

Sie haben eine andere Frage zum Thema Scheidung? Schreiben Sie mir einfach direkt!