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Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

Sind Scheidungskosten absetzbar?

Wir informieren Sie gerne und beantworten Ihnen alle Fragen rund um die Absetzbarkeit von Scheidungskosten. Die Auflösung einer Ehe ist nie schön und oftmals mit hohen Scheidungskosten verbunden. Eine umfassende fachliche Beratung empfehlen wir sehr und ist immer hilfreich.

Doch was genau beinhalten eigentlich Scheidungskosten? Zu diesen Kosten zählen nicht nur Ihr vertretender Anwalt, sondern auch die Gerichtskosten und der Notar. Aus diesem Grund fragen sich zu Recht viele Scheidungswillige, ob man bei der Steuerklärung Scheidungskosten berücksichtigen darf und inwieweit man Anwaltskosten und Gerichtskosten absetzen kann. Wir geben Antwort auf die Frage: „Sind Scheidungskosten absetzbar?“

Wir informieren Sie umfassend zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten

Noch bis zum Jahre 2013 konnten Sie entstandene Kosten für Zivilrechtsprozesse bei der jährlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Teil des Zivilrechts sind unter anderem die Scheidungsverfahren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte seinerzeit, dass es sich bei den durch Ehescheidung entstandenen Kosten um außergewöhnliche Belastung handelt. Demnach war es zulässig, in der Steuererklärung Scheidungskosten anzugeben.

Gesetzesänderung zum 01. Januar 2013

Seit dem Jahr 2013 ist alles anders. Eine Gesetzesänderung trat in Kraft und legte fest, dass es nicht mehr zulässig ist, Scheidungskosten von der Einkommenssteuer abzusetzen. Das Einkommenssteuergesetzt (EStG) gewährt jedoch eine Ausnahme:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ (§ 33 Absatz 2 EStG)

Wenn ein Rechtsstreit also unausweichlich ist, weil andernfalls Ihre Existenz gefährdet wäre, so sind Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar. Da dies bei einer Scheidung in der Regel jedoch nicht der Fall ist, sind Scheidungskosten seit dem 01.01.2013 nicht mehr steuerlich absetzbar.

Neuregelung des Einkommenssteuerrechts

Es wurde zwar mit der Gesetzesänderung deutlich festgelegt, dass die Absetzbarkeit von Scheidungskosten abgeschafft wurde und Sie auch keine Scheidungskosten nachträglich absetzen können, jedoch gibt es auch hier Urteile nach Januar 2013, die was anderes besagen. Es wurde dennoch teilweise eine steuerliche Geltendmachung gewährt.

Die Neuerungen des Einkommenssteuergesetzes sind zum Teil höchst umstritten und die Richter sind sich oft uneinig, sodass es auch vorkommt, dass ein Richter steuerzahlerfreundliche Urteile fällt.

Bisherige Vorgehensweise zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten

Bislang wurden bei der Steuererklärung Scheidungskosten vorsorglich mit angegeben. Denn aufgrund der schwer abzuschätzenden Entscheidungsgrundlage wurden diese erst mal mit abgesetzt. Sie mussten allerdings damit rechnen, dass das zuständige Finanzamt Ihren Anspruch im ersten Schritt abgelehnt hat.

Gegen diese Entscheidung konnten Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Da in der Vergangenheit über die Absetzbarkeit unterschiedliche Urteile gefällt wurden, ließ das Finanzamt die steuerliche Absetzung der Scheidungskosten vorerst offen. Anschließend mussten Sie dann auf die Urteile des Bundesfinanzhofs warten. Und dies konnte sehr lange dauern.

Grundsatzurteil im August 2017 vom Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Sie das Scheitern Ihrer Ehe selbst verantworten müssen und nicht die Allgemeinheit in die Verantwortung für Ihre Scheidungskosten einbeziehen dürfen. (BFH Urteil v. 16.8.2017 – Az. VI R 9/16). Das heißt, wenn Sie sich vor Ende 2012 scheiden lassen haben, konnten Sie noch die Scheidungskosten steuerlich geltend machen. Danach nicht mehr. Die einzige Ausnahme ist, wie in § 33 Abs.II S. 4 Einkommensteuergesetz verankert, dass der infolge Ihrer Scheidung entstehende Kostenaufwand im Hinblick auf Ihre persönliche Situation eine existenzbedrohende Auswirkung hätte. Es kommt also darauf an, mit welcher nachvollziehbaren Begründung ein Steuerzahler erklärt, dass ohne die steuerliche Berücksichtigung seiner Scheidungskosten seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei.

Hier empfehlen wir Ihnen fachliche Unterstützung durch eine ausgebildete Steuerexpertin oder -experten zu nutzen!

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